Eigentum bedeutet bei Bäumen nicht automatisch freie Entscheidung. Wer in Strausberg einen geschützten Baum fällen oder stark zurückschneiden möchte, muss zunächst prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben gelten.

Die Stadt hat deshalb aktuell noch einmal die unterschiedlichen Zuständigkeiten erläutert.

Neben der Strausberger Baumschutzsatzung gelten Bundes- und Landesnaturschutzrecht.

Geschützte Bäume brauchen Genehmigung

Die kommunale Satzung stellt bestimmte Bäume und Gehölze unter Schutz.

Ab einer festgelegten Größe oder bei bestimmten Arten kann deshalb eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällung ohne diese Erlaubnis kann rechtliche Folgen haben.

Brutzeit setzt zusätzliche Grenzen

Besonders wichtig ist das Bundesnaturschutzgesetz.

Es schützt wild lebende Tiere und ihre Lebensstätten.

Befinden sich beispielsweise Vogelnester oder andere geschützte Lebensräume in einem Baum, können zusätzliche Verbote greifen.

Das gilt auch dann, wenn ein Baum nach kommunaler Satzung grundsätzlich nicht geschützt wäre.

Ersatzpflanzungen können verlangt werden

Wenn eine Fällung genehmigt wird, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich sein.

Dazu gehören beispielsweise neue Baumpflanzungen.

Damit soll verhindert werden, dass der ökologische Wert eines Grundstücks dauerhaft verloren geht.

Die Stadt empfiehlt deshalb, geplante größere Eingriffe frühzeitig mit der Verwaltung abzustimmen.

Quellen

Stadt Strausberg – Umgang mit Baumfällungen: Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen.